I. Angebot und Abschluss

1.

Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen – Lieferungen und Leistungen. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit widersprochen. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir Ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.

2.

Unsere Angebote sind freibleibend.

3.

Analysedaten sind nur dann verbindlich, wenn ihre genaue Einhaltung vereinbart ist.


II. Preise

1.

Unsere Preise verstehen sich ab Raffinerie oder Lager zuzüglich Fracht und Mehrwertsteuer sowie Kosten für den Erdölbevorratungsverband (EBV), sofern nichts anderes vereinbart ist.

2.

Werden nach Vertragsschluss Frachten, Abgaben oder Gebühren eingeführt oder erhöht, sind wir – auch bei frachtfreier, oder verzollter oder versteuerter Lieferung – berechtigt, dem Auftraggeber die Mehrkosten in Rechnung zu stellen.

3.

Die Berechnung sowie die Zoll und Steuerabfertigung ist das an der Lieferstelle durch Verwiegen oder Vermessen ermittelte Gewicht, jedoch bei Anlieferung über geeichten Durchlaufzähler die durch diese ermittelte Menge maßgebend.


III. Liefer- und Leistungszeit

1.

Lieferfristen und -termine gelten nur annähernd; es sei denn, dass wir diese schriftlich und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben.

2.

Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigungen, jedoch nicht vor Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten und verstehen sich ab Lieferort. Die Lieferfristen und -termine verlängern sich um den Zeitraum, um den der Auftraggeber mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder anderen Abschlüssen uns gegenüber in Verzug ist.

3.

Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns vom Vertrag zurückzutreten oder die Lieferung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben.
Wird die Durchführung des Vertrages für eine der Parteien unzumutbar, so kann sie insoweit vom Vertrage zurücktreten. Der höheren Gewalt stehen alle Umstände gleich, die und die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z.B. hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen (z.B. Feuer, Maschinenbruch, Rohstoff- oder Energiemangel) und nicht ordnungsgemäße Belieferung durch den Vorlieferanten sowie Behinderungen der Verkehrswege, und zwar gleichgültig, ob diese Umstände bei uns, der Raffinerie oder einem Lieferanten eintreten.

4.

Falls wir in Verzug geraten, muss uns der Auftraggeber schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen. Nach fruchtlosem Fristablauf kann er für diejenigen Mengen und Leistungen zurücktreten, die bis zum Ablauf der Nachfrist nicht geliefert / erbracht worden sind. Nur wenn die bereits erbrachten Teilleistungen für den Auftraggeber ohne Interesse sind, ist er zum Rücktritt vom gesamten Vertrage berechtigt. Entsteht dem Auftraggeber wegen einer auf unserem Verschulden beruhende Verzögerung ein Schaden, so ersetzen wir den nachweislich entstandenen, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden, höchstens jedoch um 20% des Warenwertes der verspäteten oder unterbliebenen Lieferung oder Leistung. Die Einschränkung gilt nicht, soweit wir in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend haften. Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer uns gesetzten Nachfrist bleibt unberührt.


IV. Versand und Gefahrübergang

1.

Versandweg und Transportmittel sind mangels besonderer Vereinbarung unserer Wahl überlassen. Wir sind zur Prüfung der vom Auftraggeber gestellten Transportmittel und seiner Lagerbehälter auf Eignung, Sauberkeit und Fassungsvermögen nicht verpflichtet.

2.

Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens mit dem Verlassen unseres Lagers oder der Raffinerie, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.

3.

Wir sind zu Teillieferungen und branchenüblichen Mehr- und Minderleistungen der abgeschlossenen Mengen berechtigt.

   


V. Zahlungsbedingungen

1.

Falls nichts anderes vereinbart wurde, haben sämtliche Zahlungen in bar und ohne Abzug, unabhängig vom Eingang der Rechnung, binnen 7 Tagen nach Lieferung zu erfolgen. Unsere Mitarbeiter oder die den Transport ausführenden Kraftfahrer sind ohne schriftliche Vollmacht zum Inkasso nicht berechtigt.

2.

Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, so hat er vom Fälligkeitstag an Zinsen in Höhe gem.  § 288 Abs. 1 und 2 BGB zu zahlen, die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.

3.

Ist der Auftraggeber mit der Zahlung – sei es auch nur mit Teilbeträgen – in Verzug oder wenn uns Umstände bekannt werden, die nach pflichtgemäßem Ermessen geeignet sind, seine Kreditwürdigkeit zu beeinträchtigen, so werden alle unsere Forderungen, auch insoweit wir dafür Wechsel entgegengenommen haben, sofort zur Zahlung fällig. Zu weiteren Lieferungen sind wir in diesem Falle nur verpflichtet, wenn der Auftraggeber Vorleistungen leistet. Leistet der Auftraggeber keinen Vorzahlungen, so sind wir berechtigt, anstelle der Erfüllung Schadensersatz zu verlangen, soweit Lieferungen noch nicht erfolgt sind, zurückzutreten.

4.

Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nicht zu. Ist er Nichtkaufmann, so steht ihm ein Zurückbehaltungsrecht insoweit zu, als es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als sie von uns als bestehend und fällig anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

5.

Zur Erleichterung des SEPA-Zahlungsverkehrs, wird die grundsätzlich 14-tägige Frist für die Information vor Einzug einer fälligen Zahlung auf einen Tag vor Belastung verkürzt. Als fristgerechte Versendung der Vorabankündigung gilt der Rechnungsversand spätestens einen Tag vor Einzug.

VI. Eigentumsvorbehalt

Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden, unser Eigentum (Vorbehaltsware). Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung unserer Saldoforderung.

Wird unsere Ware mit anderen Waren vermischt und erlischt dadurch unser Eigentum an der Vorbehaltsware, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum des Auftraggebers an dem vermischten Bestand im Umfange des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware auf uns übergeht, und dass der Auftraggeber diese Güter für uns unentgeltlich verwahrt. Die durch die Vermischung entstandenen Sachen sind Vorbehaltsware im Sinne unserer Bedingung.

   

Der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist veräußern oder verbrauchen. Er ist zur Weiterveräußerung nur dann ermächtigt, wenn die Forderungen aus der Weiterveräußerung nebst Nebenrechten in dem sich aus den folgenden Absätzen ergebenden Umfang auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen ist er nicht berechtigt.

Die Forderungen des Auftraggebers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nebst allen Nebenrechten werden bereits jetzt – und zwar gleich ob sie an einen oder mehrere Abnehmer veräußert wird – in voller Höhe an uns abgetreten. Wird die Vorbehaltsware nach Vermischung mit anderen uns nicht gehörenden Waren veräußert, erfolgt die Abtretung nur in Höhe unseres Miteigentumsanteils an dem veräußerten Bestand. Der Auftraggeber ist zur Einziehung der uns abgetretenen Forderung bis auf Widerruf (vgl. Abs. 5), oder solange er uns gegenüber nicht in Verzug gerät, berechtigt. Zur Abtretung der Forderung an Dritte – einschließlich des Forderungsverkaufs an Factoring-Banken – ist der Auftraggeber nicht berechtigt, es sein denn, er erlangt endgültig den vollen Gegenwert der Forderung.

Werden unsere Forderungen gemäß v. 3. fällig oder verstößt der Auftraggeber gegen die ihm sonst obliegende Verpflichtungen, so sind wir berechtigt,
a) die Ermächtigung zur Veräußerung und zum Einzug der uns abgetretenen Forderung zu widerrufen
b) die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, ohne dass dem Auftraggeber gegen diesen Herausgabeanspruch ein Zurückbehaltungsrecht zusteht und ohne dass wir hierdurch vom Vertrage zurücktreten
c) die Drittschuldner von der Abtretung zu unterrichten.

Der Auftraggeber verpflichtet sich, die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die hierzu erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen nicht nur vorübergehend um insgesamt mehr als 10%, geben wir auf Verlangen Sicherheiten in entsprechender Höhe nach unserer Wahl frei.


VII. Mängelrüge und Gewährleistung

1.

Mängelrügen müssen unverzüglich nach Empfang der Ware, spätestens aber binnen 5 Tagen schriftlich, fernschriftlich oder fernmündlich mit schriftlicher Bestätigung erhoben werden.
Die mangelhafte Ware ist in dem Zustand, in dem sich zum Zeitpunkt der Entdeckung des Mangels befindet, zu unserer Besichtigung bereitzuhalten. Der Auftraggeber ist auch verpflichtet, uns auf Verlangen unverzüglich Proben der beanstandeten Ware zur Verfügung zu stellen.

2.

Bei berechtigter unverzüglicher Mängelrüge nehmen wir mangelhafte Ware zurück und liefern an Ihrer Stelle einwandfreie Ware. Kommen wir der Ersatzlieferungspflicht nicht oder nicht vertragsgemäß nach, so stehen dem Auftraggeber das Recht zur Herabsetzung der Vergütung oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages zu.

3.

Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (Mängelfolgeschaden). In Fällen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften haften wir insoweit, als die Zusicherung den Zweck verfolgte, den Auftraggeber gerade gegen die eingetretenen Mängelfolgeschäden abzusichern.

4.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei Lieferungen und Leistungen anderer vertragsgemäßer Ware.


VIII. Allgemeine Haftungsbegrenzungen und Verjährungen

1.

Nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen zugestanden, insbesondere Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit, Verzug, Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, Verschulden bei Vertragsschluss, unerlaubter Handlung – auch soweit solche Ansprüche im Zusammenhang mit Gewährleistungsrechten des Auftraggebers stehen – werden ausgeschlossen, es sei denn, wir haften in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit zwingend.

2.

Alle Ansprüche gegen uns verjähren spätestens in 1. Jahr, soweit nicht gesetzlich kürzere Verjährungsfristen vorgesehen oder durch diese Geschäftsbedingungen vereinbart sind.


IX. Zölle und Steuern

1.

Der Auftraggeber hat sich bei Bezug von zoll- und steuerbegünstigter Ware vorher zu vergewissern, dass die Ware den Voraussetzungen für den von ihm gewünschten abgabenbegünstigten Bezug entspricht und – falls erforderlich – rechtzeitig einen Erlaubnisschein vorzulegen.
Ist es dem Auftraggeber nicht möglich, den erforderlichen Erlaubnisschein beizubringen, oder wird ihm der Erlaubnisschein wieder entzogen, so bleibt er zur Abnahme der gekauften Mengen verpflichtet. Er hat auf unser Verlangen die Ware voll verzollt und / oder voll versteuert zu beziehen.

2.

Bei Lieferung von Zoll- oder Steuergut, insbesondere in einem besonderen Zoll- oder Steuerverkehr, ist der Auftraggeber zu bestimmungsgemäßer Verwendung verpflichtet. Sollten uns infolge Bestimmungswidriger Verwendung oder Verletzung der geltenden Bestimmungen und Überwachungsvorschriften durch den Auftraggeber, oder seine Unterabnehmer oder von ihm beauftragten Personen Zoll- und Steuerbescheide erteilt werden, so haftet der Auftraggeber für diese Beträge. Sie sind sofort fällig.

3.

Wenn von uns erfolgreich Rechtsmittel gegen die Zoll- und Steuerbescheide eingelegt werden, sind die Beiträge nach Abzug der Kosten von uns an den Auftraggeber zurückzuzahlen. Bei negativem Ausgang der Rechtsmittel trägt der Auftraggeber die Kosten.


X. Gerichtsstand
Als Gerichtsstand, auch für Urkunden-, Wechsel-, und Scheckprozesse ist für alle Ansprüche aus diesem Vertrag Weißenburg in Bayern vereinbart. Wir sind auch berechtigt, den Auftraggeber an seinem Sitz zu verklagen. Ist der Auftraggeber kein Vollkaufmann, gilt die gesetzliche Regelung.

 

Beim Kauf von Heizöl, Diesel und Holzpellets besteht kein gesetzliches Widerrufsrecht. Da derartige Lieferungen von Schwankungen an Energie- bzw. Rohstoffmärkten abhängen ist § 312g Abs. 2 Nr. 8 BGB anzuwenden, wonach ein Widerrufsrecht für Verbraucher ausgeschlossen ist. Willenserklärungen, die auf den Abschluss eines Kaufvertrags solche Leistungen abzielen, sind somit nicht widerrufbar.

Steil Energie GmbH, 91781 Weißenburg